Impressum
Ulmer City Marketing e. V.
Hirschstraße 4
89073 Ulm
Vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands Michael Klamser.
Telefon: +49 731 / 22 181
Telefax: +49 731 / 921 59 57
E-Mail: info@ulmercity.de
Internet: www.ulmercity.de
Steuernummer: 88048/51805
Vereinsregister-Nummer: 1610
Bürozeiten: Termine nur nach Vereinbarung
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
- der Verein führt den Namen „Ulmer City Marketing e.V.“
- der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
- das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist ein Stadtmarketing für seine Mitgliedsbetriebe zu betreiben, um Ulm in seiner Funktion und Attraktivität als Einkaufs-, Dienstleistungs- und Gewerbestandort zu fördern.
2.2 Zur Erreichung dieser Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
• Verbesserung der Attraktivität der Stadt Ulm als Einkaufsstandort
• Umsetzung und Weiterentwicklung des Leitbildes „Einkaufsstadt Ulm“
• Vermarktung und Stärkung der Einkaufsstadt Ulm mit geeigneten Maßnahmen
• Integration der unterschiedlichen Ulmer Handels-, Gewerbe-, Dienstleistung und Gastronomiebetriebe in das Citymanagement
• Profilierung der Innenstadt als Mittelpunkt des urbanen Lebens.
2.3 Der Verein ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem genannten Vereinszweck zusammenhängen oder ihn fördern. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und sich an anderen Unternehmen, die den Vereinszweck fördern, beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes
c) sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und Verbände.
3.2 Neben den ordentlichen Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Diese Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder Personenvereinigungen sein. Sie haben das Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimmrecht.
3.3 Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung über die Annahme des Antrages.
Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist,
- durch Tod, Liquidation der Firma oder Auflösung der sonstigen Vereinigung.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die
Satzung, die sich daraus ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt. Über einen Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, erweiterter Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
5.1 Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten Vorstand.
5.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden kann der Vorstand der Mitgliederversammlung vorschlagen, für die Restlaufzeit der ordentlichen Wahlperiode eine Nachwahl vorzunehmen.
5.3 Der geschäftsführende Vorstand hat mindestens 4 Mitglieder und besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern
- dem Schatzmeister
5.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden alleine oder durch seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tätig werden sollen. Der Vorsitzende bedarf bei Rechtsgeschäften von über 5.000.- € der Zustimmung mindestens eines Stellvertreters.
5.5 Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind.
Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere
- die regelmäßige Durchführung von Vorstandssitzungen mit Tageordnung
- die Vorbereitung der Sitzung des erweiterten Vorstandes
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
- die laufende Geschäftstätigkeit
- Erstellung Geschäftsbericht
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
5.6 Der Schatzmeister erstellt den Rechnungsabschluss, den Haushaltsplan, die Rechnungslegung
sowie die laufende Buchhaltung und kontrolliert die Budgetvorgaben.
5.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandsitzungen. Diese werden vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter geführt. Die Sitzungen sind regelmäßig abzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
5.8 Der Vorstand kann einen City-Manager bzw. Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse des Citymanagers sind vom Vorstand festzulegen. Der/Die Citymanager/in nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teil.
5.9 Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben, Ausschüsse einsetzen. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen vor deren Vollzug, der Zustimmung durch den erweiterten Vorstand.
§ 6 Erweiterter Vorstand
6.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 15 weiteren Personen, die einzelne Berufsgruppen repräsentieren sollen. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss bis zu drei weitere Mitglieder für den erweiterten Vorstand kooptieren. Dies gilt auch für die Berufung eines Nachfolgers für den Rest der Wahlperiode bei Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes
6.2 Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Entwicklung strategischer Richtlinien und operativer Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweck
- Richtlinienkompetenz für die Tätigkeit des Vereins festlegen
- Genehmigung der Beschlüsse der Ausschüsse
- Vorbereitung Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
6.3 Der erweitere Vorstand wird vom Vorstand einberufen.
6.4 Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Diese werden vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter geführt. Die Sitzungen sind in der regelmäßig abzuhalten. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
c) Genehmigung des Haushaltplanes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
e) Festlegung des Beitrages und der Beitragsordnung
f) Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins,
g) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
7.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Frist beginnt auf den an die Absendung der Einladung folgenden Tag an die dem Verein bekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung.
7.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7.4 Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
7.5 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat u. a. zu enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Die Person des Versammlungsleiters
c) Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,
d) Die Tagesordnung
e) Die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach einer Beitragsordnung, die in Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. Die Beiträge werden per Lastschrift oder nach Rechnungsstellung erhoben.
§ 9 Rechnungsprüfung
9.1 Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen, spätestens jedoch jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
9.2 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht ihrer Prüfungsfeststellung.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
10.2 Bei dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
10.3 Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die bei dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder können die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit beschließen.
10.4 Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Diese geänderte Satzung ersetzt die Satzung vom 1. Oktober 2005 und tritt sofort nach Verabschiedung auf der Mitgliederversammlung am 27. Mai 2008 in Kraft.
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